Teil 2 - Länderspezifische Bestimmungen
NORD-, MITTEL- UND SÜDAMERIKA
Gerichtsstand:
Dieser Abschnitt wird durch den folgenden Satz ergänzt und gilt für alle nachfolgend in Fettdruck aufgeführten Länder:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit unterliegt ausschließlich 1) in Argentinien dem Handelsgericht in Buenos Aires; 2) in Bolivien den Gerichten in La Paz; 3) in Brasilien dem zuständigen Gericht in Rio de Janeiro, RJ; 4) in Chile den Zivilgerichten in Santiago; 5) in Kolumbien der Richterschaft der Republik Kolumbien; 6) in Ecuador den Zivilrichtern in Quito bei Vollstreckungs-oder Schnellverfahren (sofern zutreffend); 7) in Mexiko den Gerichten in Mexiko-Stadt, Bundesdistrikt; 8) in Paraguay den Gerichten in Asuncion; 9) in Peru den Richtern und Tribunalen im Gerichtsbezirk von Lima, Cercado; 10) in Uruguay den Gerichten in Montevideo; 11) in Venezuela den Gerichten im Stadtbezirk von Caracas.
BRASILIEN
Austausch einer Maschine oder eines Maschinenteils:
Der letzte Satz wird gelöscht:
Die Ersatzmaschine oder das Ersatzteil erhält den Herstellerservice-Status der entfernten Maschine oder des entfernten Teils.
KANADA
Umfang des Herstellerservice:
Der zweite Absatz dieses Abschnitts wird wie folgt ersetzt:
Während des Zeitraums des Herstellerservice leistet IBM Reparatur- und Austauschservice für die Maschine im Rahmen der Art des Herstellerservice, den IBM für die Maschine festgelegt hat. Der Zeitraum des Herstellerservice für die Maschine umfasst einen festen Zeitraum, der mit dem Installationsdatum beginnt. Sofern von IBM nicht anders angegeben, ist das Datum auf der Rechnung oder dem Kaufbeleg das Installationsdatum. In Teil 3 sind der Zeitraum des Herstellerservice, die Art des Herstellerservice und der Service-Level der Maschine des Kunden genau angegeben.
Haftungsbegrenzung:
Die Punkte a und b dieses Abschnitts werden wie folgt ersetzt:
a. | Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, soweit die Schäden fahrlässig von IBM verursacht wurden, und | |
b. | bei anderen direkten Schäden entweder bis zu einer Höhe von 100.000 Dollar oder bis zur Höhe der für die Maschine, die Grundlage des Rechtsanspruches ist, zu entrichtenden Gebühren (bei regelmäßig anfallenden Gebühren gilt die Jahresgebühr). Als Obergrenze gilt der höhere der beiden vorgenannten Beträge. Im Sinne dieser Haftungsbegrenzung umfasst der Begriff "Maschine" den Maschinencode und den Lizenzierten Internen Code ("LIC"). |
Geltendes Recht:
Der folgende Text ersetzt "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Kunde die Maschine erworben hat" im ersten Satz:
dass die Gesetze der Provinz Ontario zur Anwendung kommen.
PERU
Haftungsbegrenzung:
Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
In Übereinstimmung mit Artikel 1328 des peruanischen Zivilrechts entfallen bei Vorsatz ("dolo") oder grober Fahrlässigkeit ("culpa inexcusable") durch IBM die in diesem Abschnitt genannten Einschränkungen und Ausschlüsse.
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
Geltendes Recht:
Der folgende Text ersetzt "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Kunde die Maschine erworben hat" im ersten Satz:
dass die Gesetze des Staates New York zur Anwendung kommen.
ASIEN/PAZIFIK
AUSTRALIEN
Umfang des Herstellerservice:
Der folgende Absatz wird diesem Abschnitt hinzugefügt:
Der in diesem Abschnitt beschriebene Herstellerservice wird zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen gewährt, die aus dem "Trade Practices Act 1974" oder aus ähnlichen Gesetzen abgeleitet werden können, und ist nur insoweit eingeschränkt, als die entsprechenden Gesetze dies zulassen.
Haftungsbegrenzung:
Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Wenn IBM auf Grund der Anwendung des "Trade Practices Act 1974" oder ähnlicher Gesetze die sich aus dem Herstellerservice ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt, ist die Haftung von IBM auf die Reparatur oder den Ersatz der Maschine oder die Lieferung einer gleichwertigen Ersatzmaschine begrenzt. Wenn die Produkte normalerweise für persönliche, Haushalts- oder Konsumzwecke benutzt werden oder die Voraussetzung oder Gewährleistung zur Verschaffung von Eigentum, stillschweigendem Besitz oder das Recht zum Verkauf betroffen sind, finden die Haftungsbegrenzungen dieses Absatzes keine Anwendung.
Geltendes Recht:
Der folgende Text ersetzt "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Kunde die Maschine erworben hat" im ersten Satz:
dass die Gesetze des Staates oder Territoriums zur Anwendung kommen.
KAMBODSCHA UND LAOS
Geltendes Recht:
Der folgende Text ersetzt "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Kunde die Maschine erworben hat" im ersten Satz:
dass die Gesetze des Staates New York, Vereinigte Staaten von Amerika, zur Anwendung kommen.
KAMBODSCHA, INDONESIEN UND LAOS
Schiedsverfahren:
Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzugefügt:
Verfahren und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, werden in Singapur durch Schiedsspruch in Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien des Singapore International Arbitration Center ("SIAC-Richtlinien") geregelt bzw. beigelegt. Der in Schriftform abzufassende Schiedsspruch ist endgültig und bindend für alle Parteien, ohne Einspruchsmöglichkeit, und muss eine Darlegung der Fakten sowie eine Begründung enthalten.
Es müssen drei Schiedsrichter bestellt werden, wobei jede Partei berechtigt ist, einen Schiedsrichter zu ernennen. Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen vor Beginn des Verfahrens den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz übernimmt. Bei Ausfall des Vorsitzenden kann der Vorsitz vom Präsidenten des SIAC übernommen werden. Bei Ausfall eines der beiden anderen Schiedsrichter kann dieser von der betreffenden Partei neu ernannt werden. Das Verfahren wird an dem Punkt fortgesetzt, an dem der jeweilige Schiedsrichter ausgetauscht wurde.
Verweigert oder unterlässt eine der Parteien die Ernennung eines Schiedsrichters innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab dem Datum, zu dem die andere Partei ihren Schiedsrichter ernannt hat, wird der zuerst ernannte Schiedsrichter zum alleinigen Schiedsrichter, sofern er rechtmäßig und ordnungsgemäß ernannt wurde.
Die Verkehrssprache für sämtliche Verfahren ist Englisch (die zum Verfahren gehörenden Dokumente müssen ebenfalls in Englisch abgefasst sein). Die englische Version dieser Vereinbarung ist die verbindliche und hat Vorrang vor allen anderen Sprachen.
HONGKONG (SONDERVERWALTUNGSREGION DER VR CHINA)
Im Bezug auf Transaktionen, die in der Sonderverwaltungsregion Hongkong der VR China initiiert und ausgeführt werden, werden in dieser Vereinbarung die Vorkommen des Wortes "Land" (z. B. "Land des Erwerbs" und "Land der Installation") durch "Hongkong (Sonderverwaltungsregion der VR China)" ersetzt.
INDIEN
Haftungsbegrenzung:
Die Punkte a und b dieses Abschnitts werden wie folgt ersetzt:
a. | Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen nur bei Fahrlässigkeit von IBM; und | |
b. | sonstige tatsächliche Schäden, die durch Nichterfüllung von Lieferungen oder Leistungen hinsichtlich dieser Vereinbarung entstanden sind, in der Höhe des Betrages, den der Kunde für die Maschine bezahlt hat, die Gegenstand des Anspruchs ist. Im Sinne dieser Haftungsbegrenzung umfasst der Begriff "Maschine" den Maschinencode und den Lizenzierten Internen Code ("LIC"). |
Schiedsverfahren:
Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzugefügt:
Verfahren und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, werden in Bangalore, Indien, in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen Indiens geregelt bzw. beigelegt. Der in Schriftform abzufassende Schiedsspruch ist endgültig und bindend für alle Parteien, ohne Einspruchsmöglichkeit, und muss eine Darlegung der Fakten sowie eine Begründung enthalten.
Es müssen drei Schiedsrichter bestellt werden, wobei jede Partei berechtigt ist, einen Schiedsrichter zu ernennen. Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen vor Beginn des Verfahrens den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz übernimmt. Bei Ausfall des Vorsitzenden kann der Vorsitz vom Präsidenten der Anwaltskammer Indiens (Bar Council of India) übernommen werden. Bei Ausfall eines der beiden anderen Schiedsrichter kann dieser von der betreffenden Partei neu ernannt werden. Das Verfahren wird an dem Punkt fortgesetzt, an dem der jeweilige Schiedsrichter ausgetauscht wurde.
Verweigert oder unterlässt eine der Parteien die Ernennung eines Schiedsrichters innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab dem Datum, zu dem die andere Partei ihren Schiedsrichter ernannt hat, wird der zuerst ernannte Schiedsrichter zum alleinigen Schiedsrichter, sofern er rechtmäßig und ordnungsgemäß ernannt wurde.
Die Verkehrssprache für sämtliche Verfahren ist Englisch (die zum Verfahren gehörenden Dokumente müssen ebenfalls in Englisch abgefasst sein). Die englische Version dieser Vereinbarung ist die verbindliche und hat Vorrang vor allen anderen Sprachen.
JAPAN
Geltendes Recht:
Dieser Abschnitt wird durch den folgenden Satz ergänzt:
Bei Zweifelsfällen in Bezug auf diese Vereinbarung wird zunächst in gutem Glauben und in gegenseitigem Vertrauen eine Lösung gesucht.
MACAU (SONDERVERWALTUNGSREGION DER VR CHINA)
Im Bezug auf Transaktionen, die in der Sonderverwaltungsregion Macau der VR China initiiert und ausgeführt werden, werden in dieser Vereinbarung die Vorkommen des Wortes "Land" (z. B. "Land des Erwerbs" und "Land der Installation") durch "Macau (Sonderverwaltungsregion der VR China)" ersetzt.
MALAYSIA
Haftungsbegrenzung:
Das Wort "SPEZIELLE" in Ziffer 3 des letzten Absatzes wird gelöscht.
NEUSEELAND
Umfang des Herstellerservice:
Der folgende Absatz wird diesem Abschnitt hinzugefügt:
Der in diesem Abschnitt beschriebene Herstellerservice gilt zusätzlich zu den Ansprüchen, die der Kunde aus dem "Consumer Guarantees Act 1993" oder aus sonstigen Gesetzen herleiten kann, soweit diese weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden können. Der "Consumer Guarantees Act 1993" findet keine Anwendung, wenn die Lieferungen von IBM für Geschäftszwecke, wie sie in diesem Act definiert sind, verwendet werden.
Haftungsbegrenzung:
Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Wenn die Maschinen nicht für Geschäftszwecke, wie im "Consumer Guarantees Act 1993" definiert, verwendet werden, gelten die Haftungseinschränkungen dieses Abschnitts nur insoweit, als sie im "Consumer Guarantees Act 1993" beschrieben sind.
VOLKSREPUBLIK CHINA
Geltendes Recht:
Der folgende Text ersetzt "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Kunde die Maschine erworben hat" im ersten Satz:
dass die Gesetze des Staates New York, Vereinigte Staaten von Amerika, zur Anwendung kommen (sofern dies durch die Gesetzgebung des Landes nicht anders geregelt wird).
PHILIPPINEN
Haftungsbegrenzung:
Ziffer 3 im letzten Absatz wird wie folgt ersetzt:
SPEZIELLE (EINSCHLIESSLICH NOMINELLER SCHÄDEN UND VERSCHÄRFTEM SCHADENSERSATZ), MORALISCHE, BEILÄUFIGE ODER MITTELBARE SCHÄDEN ODER WIRTSCHAFTLICHE FOLGESCHÄDEN; ODER
Schiedsverfahren:
Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzugefügt:
Verfahren und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, werden in Metro Manila (bzw. der Hauptstadtregion), Philippinen, in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen der Philippinen geregelt bzw. beigelegt. Der in Schriftform abzufassende Schiedsspruch ist endgültig und bindend für alle Parteien, ohne Einspruchsmöglichkeit, und muss eine Darlegung der Fakten sowie eine Begründung enthalten.
Es müssen drei Schiedsrichter bestellt werden, wobei jede Partei berechtigt ist, einen Schiedsrichter zu ernennen. Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen vor Beginn des Verfahrens den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz übernimmt. Bei Ausfall des Vorsitzenden kann der Vorsitz vom Präsidenten des Philippine Dispute Resolution Center, Inc. übernommen werden. Bei Ausfall eines der beiden anderen Schiedsrichter kann dieser von der betreffenden Partei neu ernannt werden. Das Verfahren wird an dem Punkt fortgesetzt, an dem der jeweilige Schiedsrichter ausgetauscht wurde.
Verweigert oder unterlässt eine der Parteien die Ernennung eines Schiedsrichters innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab dem Datum, zu dem die andere Partei ihren Schiedsrichter ernannt hat, wird der zuerst ernannte Schiedsrichter zum alleinigen Schiedsrichter, sofern er rechtmäßig und ordnungsgemäß ernannt wurde.
Die Verkehrssprache für sämtliche Verfahren ist Englisch (die zum Verfahren gehörenden Dokumente müssen ebenfalls in Englisch abgefasst sein). Die englische Version dieser Vereinbarung ist die verbindliche und hat Vorrang vor allen anderen Sprachen.
SINGAPUR
Haftungsbegrenzung:
Die Wörter "SPEZIELLE" und "WIRTSCHAFTLICHE" in Ziffer 3 im letzten Absatz werden gelöscht.
EUROPA, NAHER UND MITTLERER OSTEN, AFRIKA (EMEA)
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN GELTEN FÜR ALLE EMEA-LÄNDER:
Die Bedingungen dieses "Freiwilligen Herstellerservice" gelten für Maschinen, die der Kunde bei IBM oder einem IBM Reseller erworben hat.
Inanspruchnahme des Herstellerservice:
Die folgenden Absätze werden in Westeuropa (Andorra, Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, der Schweiz, Großbritannien, dem Vatikan und in allen anderen Ländern, die der Europäischen Union beitreten, ab dem Beitrittsdatum) hinzugefügt:
Der Herstellerservice für Maschinen, die in Westeuropa erworben werden, hat in allen westeuropäischen Ländern Gültigkeit, sofern die Maschinen in diesen Ländern zum Vertrieb freigegeben und verfügbar sind.
Wenn der Kunde eine Maschine in einem der Länder Westeuropas erwirbt, kann er für diese Maschine Herstellerservice in jedem der genannten Länder von (1) einem zur Erbringung von Herstellerservice autorisierten IBM Reseller oder (2) von IBM in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wird in dem Land, in dem der Kunde beabsichtigt, den Herstellerservice in Anspruch zu nehmen, von IBM angekündigt und vertrieben.
Soweit der Kunde eine Maschine in einem Land des Nahen und Mittleren Ostens oder in einem afrikanischen Land erwirbt, kann er für diese Maschine Herstellerservice von der IBM Außenstelle im jeweiligen Land (sofern diese IBM Außenstelle in diesem Land Herstellerservice anbietet) oder von einem zur Erbringung von Herstellerservice autorisierten IBM Reseller im jeweiligen Land in Anspruch nehmen. In Afrika wird Herstellerservice in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort eines von IBM autorisierten Service-Providers bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern vom Standort eines von IBM autorisierten Service-Providers muss der Kunde die Transportkosten für die Maschinen übernehmen.
Geltendes Recht:
Der Text "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Kunde die Maschine erworben hat" wird ersetzt durch:
1) "dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan; 2) "dass die Gesetze Frankreichs" in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, auf den Komoren, der Republik Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, im Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal, auf den Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie Wallis und Futuna; 3) "dass die Gesetze Finnlands" in Estland, Lettland und Litauen; 4) "dass die Gesetze Englands" in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien, der West Bank/im Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe; 5) "dass die Gesetze Südafrikas" in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland; 6) "dass die Gesetze der Schweiz" in Liechtenstein; und 7) "dass die Gesetze Tschechiens" in Tschechien zur Anwendung kommen.
Gerichtsstand:
Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus diesem Herstellerservice erwachsenden und mit diesem in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, einschließlich solcher über das Bestehen von Ansprüchen aus diesem Herstellerservice, das zuständige Gericht in Wien, Österreich (Innenstadt) als vereinbart; 2) in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien, der West Bank/im Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Ausführung ergeben, einschließlich etwaiger Schnellverfahren, ausschließlich der Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und den Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich der Firmensitz und/oder die Handelsniederlassung des Kunden befindet; 4) in Frankreich, Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, auf den Komoren, der Republik Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, an der Elfenbeinküste, im Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal, auf den Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie Wallis und Futuna unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung oder Ausführung ergeben, einschließlich etwaiger Schnellverfahren, ausschließlich der Gerichtsbarkeit des Handelsgerichts (Commercial Court) in Paris; 5) in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit des hohen Gerichts (High Court) in Johannesburg fallen; 6) in der Türkei unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, den Zentralgerichten (Sultanahmet) und den Exekutiven Direktoraten in Istanbul, Türkei; 7) in den folgenden genannten Ländern werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser Vereinbarung vor dem zuständigen Gericht in a) Athen für Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa für Israel, c) Mailand für Italien, d) Lissabon für Portugal und e) Madrid für Spanien verhandelt; 8) in Großbritannien stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit der englischen Gerichte fallen; 9) in Liechtenstein stimmen beide Parteien überein, dass alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen ausschließlich von dem zuständigen ordentlichen Gericht in Zürich verhandelt werden; und 10) "von den zuständigen ordentlichen Gerichten von Tschechien" verhandelt werden.
Schiedsverfahren:
Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzugefügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, Libyen, der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben, der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreichs in Wien (Wiener Regeln). Die Schlichtung erfolgt durch drei Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wurden. Das Schiedsverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraph 598 (2) der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf die Anwendung von Paragraph 595 (1) Ziffer 7 der ZPO. IBM ist jedoch auch berechtigt, ein Verfahren vor einem zuständigen ordentlichen Gericht im jeweiligen Land anzustrengen, in dem die Maschine installiert ist.
In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, in einem Schiedsverfahren beigelegt, das in Helsinki, Finnland, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Finnlands zu Schiedsverfahren stattfindet. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bestimmen dann gemeinsam den Vorsitzenden. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser von der zentralen Handelskammer (Central Chamber of Commerce) in Helsinki ernannt.
RICHTLINIE DER EUROPÄISCHEN UNION ZU BATTERIEN
Hinweis: Diese Kennzeichnung gilt nur für Länder innerhalb der Europäischen Union (EU).
Batterien oder deren Verpackungen sind entsprechend der EU-Richtlinie 2006/66/EC über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren gekennzeichnet. Die Richtlinie legt den Rahmen für die Rücknahme und Wiederverwertung von Batterien und Akkumulatoren in der Europäischen Union fest. Diese Kennzeichnung wird an verschiedenen Batterien angebracht, um anzugeben, dass diese Batterien nach dem Ende ihrer Nutzung nicht als normaler Hausmüll behandelt werden dürfen, sondern gemäß dieser Richtlinie zurückgegeben und wiederverwertet werden müssen.
Gemäß der EU-Richtlinie 2006/66/EC müssen nicht mehr benötigte Batterien und Akkumulatoren getrennt gesammelt und der Wiederverwertung zugeführt werden. Dies wird auf einem Etikett angegeben. Auf dem Etikett der Batterie kann sich auch ein chemisches Symbol für das in der Batterie verwendete Metall (Pb für Blei, Hg für Quecksilber und Cd für Cadmium) befinden. Nicht mehr benötigte Batterien und Akkumulatoren dürfen nicht als normaler Hausmüll entsorgt werden, sondern müssen über die eingerichteten Sammelsysteme zurückgegeben und der Wiederverwertung zugeführt werden. Das Mitwirken des Kunden ist wichtig, damit die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch das Vorhandensein gefährlicher Stoffe in Batterien und Akkumulatoren minimiert werden.
Im Einzelhandelspreis von Batterien, Akkumulatoren und Batteriezellen sind die Kosten für deren umweltgerechte Entsorgung bereits enthalten. Informationen zur ordnungsgemäßen Sammlung und Verwertung erhalten Sie unter www.ibm.com/de/umwelt oder beim zuständigen IBM Ansprechpartner.
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN GELTEN FÜR ALLE EU-LÄNDER:
Der Herstellerservice für Maschinen, die in EU-Ländern erworben werden, hat in allen EU-Ländern Gültigkeit, sofern die Maschinen in diesen Ländern angekündigt und vertrieben werden.
DÄNEMARK, FINNLAND, GRIECHENLAND, ITALIEN, LIECHTENSTEIN, NIEDERLANDE, NORWEGEN, PORTUGAL, SPANIEN, SCHWEDEN UND SCHWEIZ
Haftungsbegrenzung:
Die Bestimmungen in diesem Abschnitt werden durch den folgenden Text vollständig ersetzt:
Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen:
a. | Die Haftung von IBM für Schäden und Verluste, die als Folge der Erfüllung der Bestimmungen dieser Vereinbarung oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verursacht wurden oder die auf einer anderen, mit dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehenden Ursache beruhen, ist begrenzt auf die Kompensation der Schäden und Verluste, die als unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung solcher Verpflichtungen (bei Verschulden von IBM) oder durch die genannte Ursache entstanden und belegt sind. Der Höchstbetrag entspricht hierbei den vom Kunden für die Maschine bezahlten Gebühren. Im Sinne dieser Haftungsbegrenzung umfasst der Begriff "Maschine" den Maschinencode und den Lizenzierten Internen Code ("LIC"). Die obige Einschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und für direkte Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, für die IBM rechtlich haftbar ist. | |
b. | UNTER KEINEN UMSTÄNDEN SIND IBM ODER IHRE LIEFERANTEN, SUBUNTERNEHMER ODER RESELLER IN FOLGENDEN FÄLLEN HAFTBAR, AUCH WENN SIE AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDEN: 1) VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN; 2) BEILÄUFIGE ODER MITTELBARE SCHÄDEN ODER ANDERE WIRTSCHAFTLICHE FOLGESCHÄDEN; 3) ENTGANGENE GEWINNE, AUCH WENN SIE ALS DIREKTE FOLGE DES EREIGNISSES ENTSTANDEN SIND, DAS ZU DEN SCHÄDEN GEFÜHRT HAT; ODER 4) ENTGANGENE GESCHÄFTSABSCHLÜSSE, UMSÄTZE, SCHÄDIGUNG DES GUTEN NAMENS ODER VERLUST ERWARTETER EINSPARUNGEN. |
FRANKREICH UND BELGIEN
Haftungsbegrenzung:
Die Bestimmungen in diesem Abschnitt werden durch den folgenden Text vollständig ersetzt:
Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen:
a. | Die Haftung von IBM für Schäden und Verluste, die als Folge der Erfüllung der Bestimmungen dieser Vereinbarung oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verursacht wurden, ist begrenzt auf die Kompensation der Schäden und Verluste, die als unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung solcher Verpflichtungen (bei Verschulden von IBM) entstanden und belegt sind. Der Höchstbetrag entspricht hierbei den Gebühren, die der Kunde für die Maschine bezahlt hat, die den Schaden verursacht hat. Im Sinne dieser Haftungsbegrenzung umfasst der Begriff "Maschine" den Maschinencode und den Lizenzierten Internen Code ("LIC"). Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle Lieferanten, Subunternehmer und Reseller von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für den IBM und ihre Lieferanten, Subunternehmer und Reseller insgesamt haftbar gemacht werden können. Die obige Einschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und für direkte Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, für die IBM rechtlich haftbar ist. | |
b. | UNTER KEINEN UMSTÄNDEN SIND IBM ODER IHRE LIEFERANTEN, SUBUNTERNEHMER ODER RESELLER IN FOLGENDEN FÄLLEN HAFTBAR, AUCH WENN SIE AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDEN: 1) VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN; 2) BEILÄUFIGE ODER MITTELBARE SCHÄDEN ODER ANDERE WIRTSCHAFTLICHE FOLGESCHÄDEN; 3) ENTGANGENE GEWINNE, AUCH WENN SIE ALS DIREKTE FOLGE DES EREIGNISSES ENTSTANDEN SIND, DAS ZU DEN SCHÄDEN GEFÜHRT HAT; ODER 4) ENTGANGENE GESCHÄFTSABSCHLÜSSE, UMSÄTZE, SCHÄDIGUNG DES GUTEN NAMENS ODER VERLUST ERWARTETER EINSPARUNGEN. |
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN GELTEN JEWEILS FÜR DIE GENANNTEN LÄNDER:
ÖSTERREICH UND DEUTSCHLAND
Umfang des Herstellerservice:
Der folgende Satz ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz dieses Abschnitts:
Der Herstellerservice für eine IBM Maschine umfasst die Funktionalität einer Maschine bei normalem Gebrauch und die Übereinstimmung der Maschine mit ihren Spezifikationen.
Der folgende Absatz wird diesem Abschnitt hinzugefügt:
Die Dauer der - von diesem Herstellerservice zu trennenden - gesetzlich geschuldeten Gewährleistung für Maschinen beträgt mindestens zwölf Monate. Sind IBM oder der Reseller nicht in der Lage, einen Gewährleistungsmangel zu beseitigen, kann der Kunde nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Preises entsprechend der Gebrauchsminderung der nicht reparierten Maschine oder die Rückgängigmachung des Vertrages hinsichtlich der betreffenden Maschine verlangen und sich den bezahlten Kaufpreis zurückerstatten lassen.
Der zweite Absatz entfällt.
Fehlerbehebung durch IBM:
Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Während der Dauer der - von diesem Herstellerservice zu trennenden - Gewährleistung übernimmt IBM die Kosten für einen zum Zwecke der Reparatur etwaig erforderlichen Hin- und Rücktransport der Maschine.
Haftungsbegrenzung:
Der folgende Absatz wird diesem Abschnitt hinzugefügt:
Die in diesem Herstellerservice genannten Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse entfallen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von IBM sowie bei zugesicherten Eigenschaften.
Punkt "b" wird durch folgenden Satz ergänzt:
IBM haftet nur bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
IRLAND
Umfang des Herstellerservice:
Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Mit Ausnahme der in diesen Bestimmungen oder in Ziffer 12 des "Sale of Goods Act 1893", der durch den "Sale of Goods and Supply of Services Act 1980 ("1980 Act") ergänzt wird, ausdrücklich genannten Ansprüche sind sämtliche Ansprüche oder Zusicherungen/Gewährleistungen (ausdrücklich oder stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig) ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind außerdem ohne Einschränkung sämtliche Zusicherungen/Gewährleistungen, die aus dem "Sale of Goods Act 1893", einschließlich der Ergänzung durch den "1980 Act", impliziert werden können (einschließlich, um Missverständnisse zu vermeiden, Abschnitt 39 des "1980 Act").
Haftungsbegrenzung:
Die Bestimmungen in diesem Abschnitt werden durch den folgenden Text vollständig ersetzt:
Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet "Verschulden" jede Handlung, Erklärung, Unterlassung oder jedes Versäumnis durch IBM im Zusammenhang mit oder in Bezug auf den Inhalt dieses Herstellerservice, für die IBM dem Kunden gegenüber rechtlich haftbar ist, entweder durch Ansprüche aus dem Vertrag oder auf Grund unerlaubter Handlungen. Mehrfaches Verschulden, das im Wesentlichen die gleichen Verluste oder Schäden verursacht, wird als einmaliges Verschulden betrachtet, wobei als Datum für das Verschulden das letzte Verschulden gilt.
Soweit der Kunde durch Verschulden von IBM zu Schaden gekommen ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Dieser Abschnitt regelt insgesamt den Haftungsumfang von IBM dem Kunden gegenüber.
a. | IBM haftet unbegrenzt für Tod oder Personenschäden, soweit die Schäden fahrlässig von IBM verursacht wurden. | |
b. | Unter Ausschluss der folgenden Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist, haftet IBM für materielle Schäden an beweglichen Sachen nur, soweit die Schäden fahrlässig von IBM verursacht wurden. | |
c. | Mit Ausnahme der Regelungen oben unter Punkt "a" und "b" haftet IBM insgesamt für tatsächliche Schäden pro Verschulden höchstens bis zu einem Betrag von 1) 125.000 Euro oder 2) 125 % des Betrags, den der Kunde für die betreffende Maschine bezahlt hat. |
Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Mit Ausnahme der Regelungen oben unter Punkt "a" sind IBM, ihre Lieferanten oder Reseller in keinem Fall haftbar für folgende Verluste, selbst wenn IBM, ihre Lieferanten oder Reseller auf die Möglichkeit solcher Verluste hingewiesen wurden:
a. | Verlust oder Beschädigung von Daten; | |
b. | spezielle, mittelbare oder Folgeschäden; oder | |
c. | entgangene Gewinne, entgangene Geschäftsabschlüsse, Umsätze, Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen. |
SÜDAFRIKA, NAMIBIA, BOTSUANA, LESOTHO UND SWASILAND
Haftungsbegrenzung:
Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
IBM haftet insgesamt nur für tatsächliche Schäden, die aus der Nichterfüllung dieser Vereinbarung durch IBM im Zusammenhang mit diesem Herstellerservice entstanden sind, bis höchstens zu dem Betrag, den der Kunde für die betreffende Maschine bezahlt hat.
TÜRKEI
Umfang des Herstellerservice:
Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Der Zeitraum des Herstellerservice für Maschinen beträgt mindestens zwei Jahre.
GROSSBRITANNIEN
Haftungsbegrenzung:
Die Bestimmungen in diesem Abschnitt werden durch den folgenden Text vollständig ersetzt:
Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet "Verschulden" jede Handlung, Erklärung, Unterlassung oder jedes Versäumnis durch IBM im Zusammenhang mit oder in Bezug auf den Inhalt dieses Herstellerservice, für die IBM dem Kunden gegenüber rechtlich haftbar ist, entweder durch Ansprüche aus dem Vertrag oder auf Grund unerlaubter Handlungen. Mehrfaches Verschulden, das im Wesentlichen die gleichen Verluste oder Schäden verursacht, wird als einmaliges Verschulden betrachtet.
Soweit der Kunde durch Verschulden von IBM zu Schaden gekommen ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Dieser Abschnitt regelt insgesamt den Haftungsumfang von IBM dem Kunden gegenüber.
a. | IBM haftet unbegrenzt für:
| |
b. | IBM haftet unbegrenzt, unter Ausschluss der folgenden Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist, für materielle Schäden an beweglichen Sachen nur, soweit die Schäden fahrlässig von IBM verursacht wurden. | |
c. | Mit Ausnahme der Regelungen oben unter Punkt a und b haftet IBM insgesamt für tatsächliche Schäden pro Verschulden höchstens bis zu einem Betrag von 1) 75.000 Pfund Sterling oder 2) 125 % des gesamten für die betreffende Maschine zu zahlenden Kaufpreises bzw. der für die Maschine zu zahlenden Gebühren. |
Diese Einschränkungen gelten auch für die Lieferanten und Reseller von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für den IBM, die Lieferanten und Reseller insgesamt haftbar gemacht werden können.
Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Mit Ausnahme der Regelungen oben unter Punkt a sind IBM, ihre Lieferanten oder Reseller in keinem Fall haftbar für folgende Verluste, selbst wenn IBM, ihre Lieferanten oder Reseller auf die Möglichkeit solcher Verluste hingewiesen wurden:
a. | Verlust oder Beschädigung von Daten; | |
b. | spezielle, mittelbare oder Folgeschäden; oder | |
c. | entgangene Gewinne, entgangene Geschäftsabschlüsse, Umsätze, Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen; oder | |
d. | Schadensersatzansprüche Dritter gegenüber dem Kunden. |